Förderverein Hamburger Sternwarte



1m-Teleskop-Gebäude, Hamburger Sternwarte (Foto: Gudrun Wolfschmidt)


Satzung
des Fördervereins Hamburger Sternwarte e.V.

Präambel

Anfang des 20. Jahrhunderts, zwischen 1906 und 1912, entstand auf dem Gojenberg in Hamburg-Bergedorf eine der größten und modernsten zeitgenössischen Sternwarten Europas. Modern war sowohl die Anlageform, d.h. die Aufteilung der Instrumente auf einzelne, verstreut liegende Gebäude, modern war aber vor allem die instrumentelle Ausstattung.
Bis heute ist diese Sternwartenanlage nahezu komplett erhalten. Das gilt für das Sternwartengelände mitsamt der historischen Gebäude und ihrer Ausstattung ebenso wie für die optischen Geräte und die technischen Details. Damit nimmt die historische Hamburger Sternwarte in Deutschland eine Sonderstellung ein.
Mit Datum vom 12.6.1996 wurde deshalb das gesamte Sternwartengelände mitsamt den historischen Gebäuden und ihrer Ausstattung sowie den optischen Geräten und den technischen Details unter der Nummer 1089 in die Denkmalliste der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen.
Dieses Kulturdenkmal, das aus wissenschafts- und architekturgeschichtlichen sowie aus stadtgeschichtlichen Gründen von großer Bedeutung sowohl für die Stadt Hamburg als auch für die Bundesrepublik Deutschland ist, gilt es zu erhalten.


Satzung
(nach der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung am 8.12.1999) -
Änderung bei der Mitgliederversammlung am 26.11.2003 (§2 Zweck und §7 Beisitzer) -
Änderung gemäß Beschluß bei der Mitgliederversammlung am 19. Mai 2022
(§2 Zweck, §3 Gemeinnützigkeit, §9 Auflösung) Satzung 2022


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Förderverein Hamburger Sternwarte e.V.".
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Sitz des Fördervereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52, Abs. 2).
Zweck des Fördervereins Hamburger Sternwarte e.V. betrifft die historische Sternwartenanlage auf dem Gojenberg in Bergedorf, die sich zum Zeitpunkt der Vereinsgründung im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg befindet. Zweck des Fördervereins Hamburger Sternwarte e.V. ist die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, sowie der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten zum Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudeensembles und des historischen Inventars. Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht durch Jugend-, Schul- und Volksbildung in Kultur- und Wissenschaftsgeschichte sowie in Astronomie.
Hierfür wirbt der Verein um finanzielle Mittel, um den Eigentümer beim Erhalt und bei der Instandsetzung der bestehenden Gebäude, der Instrumente und des Ensembles zu unterstützen sowie um Kultur- und Bildungsveranstaltungen an der Sternwarte zu ermöglichen. Der Verein führt darüberhinaus selbst öffentliche Veranstaltungen durch und publiziert Schriften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Ein auf Gewinn abzielender Geschäftsbetrieb durch den Verein ist ausgeschlossen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ehrenamtlich Tätige haben lediglich Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Barauslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für besondere Dienste auf vertraglicher Grundlage, die sich im Rahmen des Vereinszweckes halten, bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, der schriftlich vorliegen muß, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Beschluß muß nicht begründet werden.
Der Eintritt gilt als bewirkt, sofern der Aufnahme nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand widersprochen wird.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresschluß schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist geschehen. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gründe für einen Ausschluß sind Verstöße gegen die Satzung und/oder die Zweckbestimmung des Vereins.

§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Vermögen des Vereins

Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins. Vermögen und Erträge werden ausschließlich für die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke verwandt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Er wird nach außen im Sinne des § 26 BGB vom/von der Vorsitzenden sowie vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder der Beiden ist für sich allein zeichnungsberechtigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Führung der Geschäfte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung. Hierzu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Er regelt dabei insbesondere auch die satzungs- und sachgemäße Weiterleitung bzw. Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über Hierzu ist die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und unter Versendung des Tagesordnung zumindest zwei Wochen vorher zu erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist sofort einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Vorstandswahlen, sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden dabei mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Es wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind vom Vorstand unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres sowie die Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung. Die Kassenprüfer geben Bericht in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß ist nur wirksam, wenn der Auflösungsantrag in der nach § 8 schriftlich versandten Tagesordnung enthalten ist und wenn mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend, so ist unter den Voraussetzungen des § 8 und mit dem Auflösungsantrag in der Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden hat.

Vorsitzende: Prof. Dr. Gudrun Wolfschmidt



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Stand: 22. April 2022.